Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   

Artikel 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 38 GG

571 Entscheidungen zu Art. 38 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 38 GG

Querverweise

Auf Art. 38 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 3 (zu Art. 38 I 1)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu Art. 38 II)
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