Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 38 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 85 Entscheidungen zu Art. 38 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, funktionenbezogene Abgeordnetenentschädigung Thüringen, 21.7.00 (BVerfGE 102, 224)
Parlamentsautonomie, Art. 38 GG, Art. 48 III GG
- BVerfG, Bayerisches Wahlvorschlagsrecht, 16.7.98 (BVerfGE 99, 1)
Art. 3 I, 28 I 1, 38, Wahlrechtsbeschwerde, "Autonomie der Länder", Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG, grundsätzliche Unzulässigkeit der Bundesverfassungsbeschwerde im Kommunalwahlrecht
- BVerfG, Euro, 31.3.98 (BVerfGE 97, 350)
Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;
Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro
- BVerfG, Grundmandatsklausel, 10.4.97 (BVerfGE 95, 408)
Art. 38, Gleichheit der Wahl
- BVerfG, Maastricht, 12.10.93 (BVerfGE 89, 155)
Art. 23 GG, Art. 38 I GG
- BVerfG, PDS/Linke Liste, 16.7.91 (BVerfGE 84, 304)
Art. 38 GG, Rechtsstellung von fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag
- BVerfG, fraktionsloser Abgeordneter, 13.6.89 (BVerfGE 80, 188)
Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;
§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages
- BVerfG, Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste, 14.1.86 (BVerfGE 70, 324)
Art. 38 GG, Informationsrechte des einzelnen Abgeordneten;
Art. 93 I Nr. 1 GG, Fraktionen im Organstreitverfahren;
Art. 110 GG
- BVerfG, Bundestagswahlkampf 1982, 23.2.83 (BVerfGE 63, 230)
Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in Wahlkämpfen;
§ 90 II 2 BVerfGG, (hier bejahte) allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, die die Rechtswegerschöpfung entbehrlich macht
- BVerfG, Rüge durch den Bundestagspräsidenten, 8.6.82 (BVerfGE 60, 374)
Art. 38 I 2 GG, Redefreiheit des Bundestagabgeordneten
- BVerfG, Redezeit, 6.10.59 (BVerfGE 10, 4)
Art. 38 GG, Rederecht des Abgeordneten im Bundestag ist verfassungsrechtlich gewährleistet, jedoch ist die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen gemäß ihrer Größe zulässig;
Art. 43 II 2 GG, Rederecht der Regierungsmitglieder ist nur durch das Mißbrauchsverbot beschränkt
- BVerfG, Klagebefugnis politischer Parteien, 20.7.54 (BVerfGE 4, 27)
Literatur im Internet zu Art. 38 GG
- Wollen wir eine andere Republik? - Kinderwahlrecht contra Verfassungsrecht von Rudolf Wassermann (Aufsatz)
Mit Verweis auf die in der Verfassung verankerten Grundsätze der gleichen und unmittelbaren Wahl lehnt der Autor den fraktionsübergreifenden Bundestagsantrag zur Einführung des Familienwahlrechts ab.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Familienwahlrecht und Grundgesetz von Prof. Dr. Josef Isensee (Aufsatz)
Der Autor beleuchtet in seiner kurzen Betrachtung die Fragestellung, wie sich das Grundgesetz in seiner derzeitigen Form zu der Zulässigkeit der Einführung eines Familienwahlrechtes verhält.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Die "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages" - Machthaber ohne Legitimation? von Alexander Fritzsche (Aufsatz)
- Zur Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern von Prof. Dr. Ulrich Karpen (Aufsatz)
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von rechnergesteuerten Wahlgeräten und den hiergegen erhobenen Wahlprüfungsbeschwerden
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 38 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 38 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
- Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 45 ff
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 2 (Eintritt der Volljährigkeit) (zu Art. 38 II)
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