Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Rechtsprechung zu Art. 39 GG
27 Entscheidungen zu Art. 39 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der ...
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05
- BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 7/05
Unzulässigkeit des Beitritts einer politischen Partei zu einem ...
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei ...
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
Neue Heimat
- BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
Wahlcomputer
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08
Termin für Kommunalwahl // Keine Zusammenlegung mit Europawahl
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
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Literatur im Internet zu Art. 39 GG
- Art. 39 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präsident des Deutschen Bundestages
Legislaturperiode
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Querverweise
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