Grundgesetz
III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. 4Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. 3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Rechtsprechung zu Art. 39 GG
58 Entscheidungen zu Art. 39 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum ...
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines ...
- BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19
Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land ...
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der ...
- VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15
Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an ...
- VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
Bundestag muss Auskunft gegeben
- OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 85/17
Äußerungen von Angehörigen der Conterganstiftung
Art. 39 GG in Nachschlagewerken
- Art. 39 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Präsident des Deutschen Bundestages
- Legislaturperiode
- Konstituierung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 GG:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115h I