Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Rechtsprechung zu Art. 39 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 39 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 GG:
    GG
      Die Bundesregierung
        Art. 63 IV 3 (zu Art. 39 I 3)
        Art. 68 I 1 (zu Art. 39 I 3)
     
      Verteidigungsfall

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