Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 4 GG

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Querverweise

Auf Art. 4 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 7 II, III
        Art. 12a II
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 140 (Art. 136 ff WRV)
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