Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 4 GG

1.439 Entscheidungen zu Art. 4 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 4 GG

Querverweise

Auf Art. 4 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 7 II, III (zu Art. 4 I)
        Art. 12a II (zu Art. 4 III)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 140 (Art. 136 ff WRV)

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