Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Textdarstellung

  

Art. 40

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Rechtsprechung zu Art. 40 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 GG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen staatliche Anordnungen
          § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 98 (Verfahren bei der Beschlagnahme) (zu Art. 40 II 2)
          § 105 (Verfahren bei der Durchsuchung) (zu Art. 40 II 2)
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