Grundgesetz
III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. 2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Rechtsprechung zu Art. 40 GG
101 Entscheidungen zu Art. 40 GG in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22
Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung ...
- OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die ...
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von ...
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin ...
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder ...
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
- VG Berlin, 19.11.2020 - 2 L 179.20 Corona
Maskenpflicht im Bundestag gilt auch für Mitarbeiter der AfD-Fraktion
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2023 - 4 L 222/23
Kommunalrecht - Prüfungsrecht des Stadtrates bei der Benennung sachkundiger ...
- VG Berlin, 11.02.2021 - 2 K 184.18
Zugang zu amtlichen Informationen - Handeln von Präsident und Präsidium des ...
Art. 40 GG in Nachschlagewerken
- Art. 40 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Polizei beim Deutschen Bundestag
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Präsident des Deutschen Bundestages
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)