Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 40

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Rechtsprechung zu Art. 40 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 40 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 GG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verstöße gegen staatliche Anordnungen
          § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 98 (zu Art. 40 II 2)
          § 105 (zu Art. 40 II 2)

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