Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Rechtsprechung zu Art. 40 GG
34 Entscheidungen zu Art. 40 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01
Abgeordnetenbüro
- BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvQ 16/05
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem ...
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
Zählverfahren
- BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
- BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75
Beschlußfähigkeit
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11
Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage; ...
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 12 N 8.12
Informationsanspruch; anspruchsverpflichtete Stelle; Fraktion des Deutschen ...
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Literatur im Internet zu Art. 40 GG
- Art. 40 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Polizei beim Deutschen Bundestag
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Präsident des Deutschen Bundestages - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)