Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Rechtsprechung zu Art. 40 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu Art. 40 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 40 GG
- Art. 40 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Polizei beim Deutschen Bundestag
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Präsident des Deutschen Bundestages - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 40 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 106b (Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 40 II 1)
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