Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 41 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 41 GG

Querverweise

Auf Art. 41 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 41 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5

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