Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Rechtsprechung zu Art. 42 GG
55 Entscheidungen zu Art. 42 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.02.2011 - VII R 44/09
Vorlage an das BVerfG zur formellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04
Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz ...
- FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen ...
- BFH, 15.02.2011 - VII R 4/09
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 ...
- BVerfG, 31.12.1111 - 1 BvL 11/11
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu Art. 42 GG
- Art. 42 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zweidrittelmehrheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte) (zu Art. 42 III)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 11 V (Gegendarstellungsanspruch) (zu Art. 42 II)