Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Rechtsprechung zu Art. 45 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, fraktionsloser Abgeordneter, 13.6.89 (BVerfGE 80, 188) 
    Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;
    §§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages

Literatur im Internet zu Art. 45 GG

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