Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Rechtsprechung zu Art. 45 GG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, fraktionsloser Abgeordneter, 13.6.89 (BVerfGE 80, 188)
Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;
§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages
Literatur im Internet zu Art. 45 GG
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