Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Rechtsprechung zu Art. 45 GG
11 Entscheidungen zu Art. 45 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- BSG, 30.09.1975 - 7 RAr 111/74
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Mündliche Verhandlung in Sachen "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
- BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches ...
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2136/09
Verfassungsbeschwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon ...
- OLG Naumburg, 14.02.2006 - 10 W 2/06
Verfahrensrecht - Voraussetzungen der Verwerfung eines Richterablehnungsgesuchs
- LG Rostock, 15.08.2011 - 18 StVK 601/11
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03
Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit
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Literatur im Internet zu Art. 45 GG
- Art. 45 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bundestagsausschuss
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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