Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Rechtsprechung zu Art. 45 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 45 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, fraktionsloser Abgeordneter, 13.6.89 (BVerfGE 80, 188)
Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;
§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages
Literatur im Internet zu Art. 45 GG
- Art. 45 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bundestagsausschuss
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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