Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 45a GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 45a GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 45a GG
- Art. 45a GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungsausschuss
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45a GG:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 34 (Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss) (zu Art. 45a II)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 45a GG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen