Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Rechtsprechung zu Art. 45a GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 45a GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45a GG:

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