Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 45c GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 45c GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 45c GG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45c GG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Religionsausübung
- § 42 III (Überwachung des Schriftwechsels)
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