Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 45c GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 45c GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45c GG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 45c GG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht