Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 45d
Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Literatur im Internet zu Art. 45d GG

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