Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Rechtsprechung zu Art. 47 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 47 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 47 GG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 GG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 47 S. 1)
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