Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   

Artikel 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Rechtsprechung zu Art. 47 GG

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Literatur im Internet zu Art. 47 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 GG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 47 S. 1)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53 I 1 Nr. 4 (zu Art. 47 S. 1)
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 97 III, IV (zu Art. 47 S. 2)
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