Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 48 GG
89 Entscheidungen zu Art. 48 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95
Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz; ...
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulagen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
Inkompatibilität/Landtagsmandat
- BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
- BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75
Inkompatibilität/Kirchliches Amt
- BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 11.09
Nachzeichnung; fiktive Fortschreibung; dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.11.2008 - 15 B 08.2040
Kein Anspruch eines Beamten auf fiktive Nachzeichnung der Beurteilung für die ...
- VGH Bayern, 19.11.2008 - 15 B 08.2040
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Literatur im Internet zu Art. 48 GG
- Art. 48 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abgeordnetenentschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu