Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 48 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu Art. 48 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, funktionenbezogene Abgeordnetenentschädigung Thüringen, 21.7.00 (BVerfGE 102, 224)
Parlamentsautonomie, Art. 38 GG, Art. 48 III GG
- BVerfG, Abgeordnetendiäten, 5.11.75 (BVerfGE 40, 296)
Literatur im Internet zu Art. 48 GG
- Art. 48 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abgeordnetenentschädigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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