Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   

Artikel 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Rechtsprechung zu Art. 50 GG

21 Entscheidungen zu Art. 50 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 50 GG

Querverweise

Auf Art. 50 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 50 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 23 II
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