Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   
Artikel 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Rechtsprechung zu Art. 50 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Volksbefragung Atombewaffnung, 30.7.58 (BVerfGE 8, 104)
    Art. 30, 73 Nr. 1 GG, keine Kompetenz der Länder, ihr Staatsvolk zu Fragen, die in die Bundeskompetenz fallen, zu konsultieren;
    Art. 50, 51 GG, Stellung des Bundesrats, "Bundesorgan", keine Instruktion durch das Staatsvolk

Literatur im Internet zu Art. 50 GG

Querverweise

Auf Art. 50 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 50 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 23 II

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