Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   
Artikel 51

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Rechtsprechung zu Art. 51 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Volksbefragung Atombewaffnung, 30.7.58 (BVerfGE 8, 104)
    Art. 30, 73 Nr. 1 GG, keine Kompetenz der Länder, ihr Staatsvolk zu Fragen, die in die Bundeskompetenz fallen, zu konsultieren;
    Art. 50, 51 GG, Stellung des Bundesrats, "Bundesorgan", keine Instruktion durch das Staatsvolk

Literatur im Internet zu Art. 51 GG

Querverweise

Auf Art. 51 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bundesrat
Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 GG:

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