Grundgesetz
| IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53) |
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Rechtsprechung zu Art. 51 GG
35 Entscheidungen zu Art. 51 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02
Zuwanderungsgesetz
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58
Volksbefragung
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- StGH Hessen, 20.10.1965 - P.St. 425
- VG München, 15.05.2012 - M 16 S 12.1711
Beschäftigungsverbot gegenüber Ehemann der Gaststätteninhaberin wegen ...
- VG Schwerin, 15.03.2012 - 8 A 547/11
Schmutzwasserbeiträge: Bestimmung der Gebäudehöhe bei fehlender Festsetzung der ...
- BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10
Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 7/07
Übertragung von Planungskompetenzen auf Stadt-Umland-Verband
- VG Karlsruhe, 19.03.2002 - A 12 K 10694/01
Abschiebungshindernis bei Rückkehr eines Irakers in den von Saddam Hussein ...
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Literatur im Internet zu Art. 51 GG
- Art. 51 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bundesrat (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Regierung
- Art. 49 II