Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   
Artikel 52

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Rechtsprechung zu Art. 52 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 52 GG

Querverweise

Auf Art. 52 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bund und die Länder
Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 23 II (zu Art. 52 IIIa)
     
      Der Bundespräsident
        Art. 57 (zu Art. 52 I)

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