Grundgesetz

   IV. Der Bundesrat (Art. 50 - 53)   
Artikel 53

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.

Rechtsprechung zu Art. 53 GG

7 Entscheidungen zu Art. 53 GG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 53 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 53 GG:
    GG
      Die Bundesregierung

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