Grundgesetz
| IVa. Gemeinsamer Ausschuß (Art. 53a) |
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 53a GG
11 Entscheidungen zu Art. 53a GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
- BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95
Fraktions- und Gruppenstatus
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
Antrag im Organstreit "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF" überwiegend ...
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvF 1/02
Zuwanderungsgesetz
- VerfGH Saarland, 03.12.2007 - Lv 12/07
Möglichkeit der Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes bei Austritt aus der ...
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