Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
Rechtsprechung zu Art. 58 GG
7 Entscheidungen zu Art. 58 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- VG Berlin, 01.03.2002 - 11 A 37.02
Anspruch auf zwei Anwohnerparkausweise bei Car-Sharing unter Angehörigen mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1996 - 4 S 1929/96
Gerichtliche Überprüfung eines Vorschlags zur Besetzung einer Stelle als ...
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- ArbG Berlin, 26.10.2007 - 28 Ga 12851/07
Vertragsgerechte Beschäftigung per Eilrechtsschutz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.1993 - 1 B 828/93
- BVerwG, 03.10.1958 - VII P 1.58
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