Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
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Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

Literatur im Internet zu Art. 58 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 58 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes

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