Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Rechtsprechung zu Art. 63 GG
25 Entscheidungen zu Art. 63 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
Bundestagsauflösung III
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09
Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 12/65
Verfassungsmäßigkeit des § 63 Abs. 1 G 131
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07
Besetzung des Samtgemeindeausschusses; Verwaltungsausschuss;; ...
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht ...
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137 A/01
Beschluss des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der 14. Wahlperiode ...
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
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