Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Rechtsprechung zu Art. 63 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 63 GG

Querverweise

Auf Art. 63 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bundespräsident
Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 GG:
    GG
      Der Bundestag
        Art. 39 I 3 (zu Art. 63 IV 3)
     
      Verteidigungsfall
        Art. 115h II
        Art. 115h III (zu Art. 63 IV 3)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 121 (zu Art. 63 IV 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 63 GG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht