Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Artikel 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Literatur im Internet zu Art. 64 GG

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