Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 65a

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu Art. 65a GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 65a GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 65a GG:
    GG
      Verteidigungsfall

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 65a GG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht