Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Artikel 65a

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu Art. 65a GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 65a GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 65a GG:
    GG
      Verteidigungsfall

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