Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Rechtsprechung zu Art. 67 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 67 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 GG:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 121 (zu Art. 67 I 1)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 67 GG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht