Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   

Artikel 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Rechtsprechung zu Art. 67 GG

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Literatur im Internet zu Art. 67 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 67 GG:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 121 (zu Art. 67 I 1)
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