Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Rechtsprechung zu Art. 67 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 67 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Bundestagsauflösung, 25.1.83 (BVerfGE 62, 1)
Literatur im Internet zu Art. 67 GG
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