Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Rechtsprechung zu Art. 69 GG
6 Entscheidungen zu Art. 69 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67
Parlamentarisches Regierungssystem
- BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09
Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister; ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
- OVG Sachsen, 20.02.2008 - 2 B 280/06
Ministergesetz; Staatsminister; Amtsbezüge; Weiterführung der Amtsgeschäfte; ...
- OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04
Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 3 III
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen