Grundgesetz
| VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69) |
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Literatur im Internet zu Art. 69 GG
Querverweise
Auf Art. 69 GG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 69 GG:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 3 III
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