Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Rechtsprechung zu Art. 7 GG
835 Entscheidungen zu Art. 7 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
Kreuz im Klassenzimmer
- BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
Privatschulförderung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
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Literatur im Internet zu Art. 7 GG
- Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an deutschen Schulen von Dr. Simone Spriewald (Dissertation)
- Homeschooling - Sorgerechtseingriff wegen Schulpflichtverletzung aus religiösen Gründen
von DiAG a.D. Dr. jur. Wolfgang Raack
Forum Familienrecht 8/2006, S. 295-300
über www.forum-familienrecht.de - Staat und Religion nach dem Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Dr. Axel Freiherr von Campenhausen (Aufsatz)
Der Beitrag ist eine kurze Einführung in das deutsche Staatskirchenrecht. Der Autor stellt dabei die geschichtliche Entstehung und die Ausprägung vornehmlich seit der Weimarer Reichsverfassung bis in die Gegenwart dar.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKindErzG)
- §§ 1 ff (zu Art. 7 II)
- Schulgesetz (SchulG)
- § 100 (zu Art. 7 II)
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