Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Rechtsprechung zu Art. 7 GG
- 57 Entscheidungen zu Art. 7 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, kopftuchtragende Lehrerin, 24.9.03
Art. 33 II, III, V GG, Art. 7 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist nicht schon deshalb persönlich ungeeignet (anders die aufgehobene Entscheidung «kopftuchtragende Lehrerin (BVerwG)» und abweichende Meinung von drei BVerfG-Richtern);
Art. 4 I GG, eine Einschränkung der positiven Glaubensfreiheit von Lehramtsbewerbern mit Rücksicht auf die negative Glaubensfreiheit von Kindern und auf das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 II 1 GG) setzt ein Parlamentsgesetz voraus ("Parlamentsvorbehalt"), (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, «Gefahrtier-Verordnung»)
- BVerwG, kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG], 4.7.02
Art. 33 II, III, V GG, Art. 7 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb persönlich ungeeignet, Art. 4 I GG, Einschränkung der positiven Glaubensfreiheit von Lehramtsbewerbern mit Rücksicht auf die negative Glaubensfreiheit von Kindern und auf das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 II 1 GG) (Entscheidung aufgehoben durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)
- BVerwG, Islamischer Religionsunterricht in Berlin, 23.2.00
Art. 7 III 1, 141 GG, Geltung der "Bremer Klausel" in Berlin, Unanwendbarkeit des Art. 7 III 2 GG
- BVerwG, Ethikunterricht, 17.6.98 (NJW 1999, 2688)
Art. 7 I GG, Bildungsauftrag
- BVerfG, Integrative Beschulung, 8.10.97 (BVerfGE 96, 288)
Art. 3 III 2, Art. 2 I, 6 II 1, 7 I GG, kein Abwehrrecht gegen Zwangsüberweisung von behinderten Schülern an eine Sonderschule, "Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen";
Art. 3 III 2 GG erfordert auch Kompensation von bestehenden Benachteiligungen
- BVerfG, Kruzifix, 16.5.95 (BVerfGE 93, 1)
Abwehrrecht von Schülern und Eltern gegen Kreuz im Klassenzimmer;
Art. 4, 6, 7 GG, Grundsatz der "praktischen Konkordanz"
- BVerfG, Waldorfschule/Bayern, 9.3.94 (BVerfGE 90, 107)
aus Art. 7 IV GG kann sich ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben
- BVerwG, Muslimin im Sportunterricht, 25.8.93 (BVerwGE 94, 82)
Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 I GG
- BVerfG, Privatschulfinanzierung I, 8.4.87 (BVerfGE 75, 40)
Art. 7 IV 1, Schutzpflicht, Art. 3 I
- BVerfG, Schulgebet, 16.10.79 (BVerfGE 52, 223)
- BVerfG, Sexualkundeunterricht, 21.12.77 (BVerfGE 47, 46)
Art. 6 II, 7 I, Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie
- BVerfG, Simultanschule, 17.12.75 (BVerfGE 41, 29)
Art. 4, Art. 6 I, II, Art. 7, negative und positive Religionsfreiheit, Konkordanzprinzip, Art. 15 bwVerf
- BVerfG, Bremische Simultanschulen, 13.1.71 (BVerfGE 30, 112)
- BVerfG, Reichskonkordat, 26.3.57 (BVerfGE 6, 309)
Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 II GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;
Art. 84 IV GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;
§ 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;
§ 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;
die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;
zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG
Literatur im Internet zu Art. 7 GG
- Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an deutschen Schulen von Dr. Simone Spriewald (Dissertation)
- Homeschooling - Sorgerechtseingriff wegen Schulpflichtverletzung aus religiösen Gründen
von DiAG a.D. Dr. jur. Wolfgang Raack
Forum Familienrecht 8/2006, S. 295-300
über www.forum-familienrecht.de - Staat und Religion nach dem Grundgesetz von Prof. Dr. Dr. Dr. Axel Freiherr von Campenhausen (Aufsatz)
Der Beitrag ist eine kurze Einführung in das deutsche Staatskirchenrecht. Der Autor stellt dabei die geschichtliche Entstehung und die Ausprägung vornehmlich seit der Weimarer Reichsverfassung bis in die Gegenwart dar.
www.humboldt-forum-recht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKindErzG)
- §§ 1 ff (zu Art. 7 II)
- Schulgesetz (SchulG)
- § 100 (zu Art. 7 II)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 7 GG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?