Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
Artikel 71

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Rechtsprechung zu Art. 71 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 71 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 71 GG:
    Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 1 II (Anwendungsbereich)

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