Grundgesetz
| VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
| 1. | die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; | ||
| 2. | die Staatsangehörigkeit im Bunde; | ||
| 3. | die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; | ||
| 4. | das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; | ||
| 5. | die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; | ||
| 5a. | den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; | ||
| 6. | den Luftverkehr; | ||
| 6a. | den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; | ||
| 7. | das Postwesen und die Telekommunikation; | ||
| 8. | die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; | ||
| 9. | den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; | ||
| 9a. | die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; | ||
| 10. | die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder | ||
| a) | in der Kriminalpolizei, | ||
| b) | zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und | ||
| c) | zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
| sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; | |||
| 11. | die Statistik für Bundeszwecke; | ||
| 12. | das Waffen- und das Sprengstoffrecht; | ||
| 13. | die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; | ||
| 14. | die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. | ||
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu Art. 73 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 72 Entscheidungen zu Art. 73 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OVG Bremen, langfristiges Betretungsverbot Bremer Innenstadt, 24.3.98 (NVwZ 1999, 314)
polizeiliche Generalklausel, Art. 11 II, 73 Nr. 3 GG, Verhältnismäßigkeit
- BVerfG, Kurzberichterstattung, 17.2.98 (BVerfGE 97, 228)
Art. 70, 73 Nr. 9 GG, Zuordnung zu Gesetzgebungskompetenzbereichen;
Art. 12, 5, 14, 13 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht
- BVerwG, Brandschutz der Bundeswehr, 10.12.96 (NVwZ-RR 97, 350)
- BVerfG, Filmeinfuhrverbote, 25.4.72 (BVerfGE 33, 52)
Filmeinfuhrverbote aus polizeilichen Gründen unterfallen Art. 73 I Nr. 5, nicht Art. 75 I 1 Nr. 2 GG;
Art. 5 I, III GG, verfassungsrechliche Grenzen des Einfuhrverbots;
"Zensur" iSv Art. 5 I 3 GG ist nur Vorzensur
- BVerfG, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 15.7.69 (BVerfGE 26, 338)
materielles und formelles Planfeststellungsrecht;
Verweisungsvorschriften;
Art. 73, 74;
Kostentragung;
Art. 84 II, 85 II 1
- BVerfG, "Deutschland-Fernsehen-GmbH", 28.2.61 (BVerfGE 12, 205)
Art. 30, 70, 73 Nr. 7 GG, Art. 83 ff, Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist äußerste Grenze für eine Verwaltungskompetenz des Bundes
- BVerfG, Volksbefragung Atombewaffnung, 30.7.58 (BVerfGE 8, 104)
Art. 30, 73 Nr. 1 GG, keine Kompetenz der Länder, ihr Staatsvolk zu Fragen, die in die Bundeskompetenz fallen, zu konsultieren;
Art. 50, 51 GG, Stellung des Bundesrats, "Bundesorgan", keine Instruktion durch das Staatsvolk
Literatur im Internet zu Art. 73 GG
Querverweise
Auf Art. 73 GG verweisen folgende Vorschriften:
- GG
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 74
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87c
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 125a
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