Grundgesetz
| VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Rechtsprechung zu Art. 77 GG
171 Entscheidungen zu Art. 77 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
- SG Berlin, 14.08.2008 - S 83 KA 354/08
Vertragsärztliche Versorgung; Beendigung Kassenzulassung; 68-Jahres-Altersgrenze; ...
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen ...
- BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73
Bundesrat
- BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
Preisgesetz
- BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 ...
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 - 13 LC 33/11
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Querverweise
- GG
- Die Grundrechte
- Art. 16a II, III (zu Art. 77 IIa)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
- Art. 91a II (zu Art. 77 IIa)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 V (zu Art. 77 IIa)
- Das Finanzwesen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 1 II 2 (Anwendungsbereich) (zu Art. 77 IIa)