Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Rechtsprechung zu Art. 8 GG

637 Entscheidungen zu Art. 8 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 8 GG

Querverweise

Auf Art. 8 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Grundrechte
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 GG:

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