Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
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Textdarstellung

  

Art. 82

(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478), in Kraft getreten am 24.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.12.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82)19.12.2022BGBl. I S. 2478

Rechtsprechung zu Art. 82 GG

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