Grundgesetz
| VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 82 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu Art. 82 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Umlaufverfahren, 11.10.94 (BVerfGE 91, 148)
§§ 2, 7 AWG;
Art. 80, 82 GG
Literatur im Internet zu Art. 82 GG
- Verkündung, Veröffentlichung und Konsolidierung von Gesetzen - ein Beitrag zur Diskussion von Dr. Wolfgang Kuntz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 151/2006, Abs. 1 - 39
über www.jurpc.de - Die amtliche elektronische Verkündung von Gesetzen von Dr. Reinhard Walker (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 155/2005, Abs. 1 - 62
über www.jurpc.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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