Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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Art. 83

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Rechtsprechung zu Art. 83 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 83 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 1 II (Anwendungsbereich)
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