Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Artikel 85

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Rechtsprechung zu Art. 85 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Gespräche des Bundesumweltministeriums mit Kernkraftwerkbetreibern, 19.2.02 
    Art. 30, 85 GG, Abgrenzung zwischen Wahrnehmungskompetenz (des Landes) und Sachkompetenz (des Bundes) bei informalem Handeln im Bereich der Bundesauftragsverwaltung (hier: unmittelbare Kontakte mit Dritten sind dem Bund grds. erlaubt)

  • BVerfG, Bundesstraßen-Abstufungskonzept, 3.7.00 (BVerfGE 102, 167) 
    Art. 85 III, 90 II, 74 I Nr. 22 GG, § 2 V FStrG, gegenständliche Reichweite der Auftragsverwaltung im Fernstraßenrecht, Nahtstelle zwischen Bundes- und Landesstraßenrecht

  • BVerfG, Atomleitlinien, 2.3.99 (BVerfGE 100, 249) 
    Art. 85 II, keine Blankettermächtigung

  • BVerfG, Schacht Konrad, 10.4.91 (BVerfGE 84, 25)
    Art. 85 III

  • BVerfG, Kalkar II, 22.5.90 (BVerfGE 81, 310) 
    Art. 85 III, Grenzen der Weisungsbefugnis des Bundes

  • BGH, Zivilschutz-Sirenenanlage, 14.11.78 (BGHZ 73, 1)
    §§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b II GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
    §§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)

  • BGH, Freibad an der Autobahn, 15.12.77 (NJW 1978, 1258)
    § 839 BGB, haftende Körperschaft bei Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG), Drittgerichtetheit der Amtspflicht;
    GoA, § 679 BGB, "öffentliches Interesse"

  • BVerfG, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 15.7.69 (BVerfGE 26, 338)
    materielles und formelles Planfeststellungsrecht;
    Verweisungsvorschriften;
    Art. 73, 74;
    Kostentragung;
    Art. 84 II, 85 II 1

Literatur im Internet zu Art. 85 GG

Querverweise

Auf Art. 85 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      Das Finanzwesen
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 22 (Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 85 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 28 II (zu Art. 85 I 2)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 85 I)
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      Das Finanzwesen
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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