Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Artikel 86

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Rechtsprechung zu Art. 86 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 86 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 86 GG:
    GG
      Der Bundespräsident
        Art. 59 II 2 (zu Art. 86 ff)

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