Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Rechtsprechung zu Art. 87 GG
370 Entscheidungen zu Art. 87 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94
Telekommunikationsüberwachung I
- BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61
Kreditwesen
- BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Bundesgrenzschutz
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
- BVerfG, 16.06.1993 - 2 BvR 955/93
Anforderungen an die Rüge der verfassungswidrigen Umgehung des Art. 87 Abs. ...
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
Preußischer Kulturbesitz
- BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60
1. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58
Familienlastenausgleich I
- OVG Sachsen, 25.03.2011 - 5 D 203/10
Auskunftsanspruch, soziale Versicherungsträger
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Querverweise
- GG
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Das Finanzwesen
- Art. 108 I (zu Art. 87 I 1)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121 (zu Art. 87 III 2)
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 297 (ex-Art. 224) (zu Art. 87 IV GG)
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- § 1 (zu Art. 87 II 1)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 1 I Nr. 1 (Anwendungsbereich) (zu Art. 87 II 1)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 90 I, III (Aufsichtsbehörden) (zu Art. 87 II 1)
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