Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Rechtsprechung zu Art. 87 GG
- 53 Entscheidungen zu Art. 87 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Bundesgrenzschutz, 28.1.98 (BVerfGE 97, 198)
- BVerfG, Seewasserstraßen, 30.10.62 (BVerfGE 15, 1)
Art. 87 GG
- BVerfG, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, 24.7.62 (BVerfGE 14, 197)
Art. 87 III 1, eine selbständige Bundesbehörde darf nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Behörde wahrgenommen werden können
- BVerfG, Familienausgleichskassen, 10.5.60 (BVerfGE 11, 105)
Art. 74 Nr. 12 GG (Recht der Sozialversicherung) ist nicht auf die klassischen Sozialversicherungszweige beschränkt;
Art. 87 II GG, bundesrechtliche Errichtung von landesunmittelbaren Körperschaften;
Art. 83 ff GG, "Mischverwaltung"
Literatur im Internet zu Art. 87 GG
- Art. 87 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GG
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Das Finanzwesen
- Art. 108 I (zu Art. 87 I 1)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121 (zu Art. 87 III 2)
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 297 (ex-Art. 224) (zu Art. 87 IV GG)
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- § 1 (zu Art. 87 II 1)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 1 I Nr. 1 (Anwendungsbereich) (zu Art. 87 II 1)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 90 I, III (Aufsichtsbehörden) (zu Art. 87 II 1)
Rechtsberatung
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