Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Rechtsprechung zu Art. 87b GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Brandschutz der Bundeswehr, 10.12.96 (NVwZ-RR 97, 350)
    Art. 30 GG, Art. 73 Nr. 1 GG, (keine) Annexkompetenz, Art. 87b GG, Art. 106 VIII GG

  • BGH, Zivilschutz-Sirenenanlage, 14.11.78 (BGHZ 73, 1)
    §§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b II GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
    §§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)

  • BVerfG, Wehrpflichtnovelle, 13.4.78 (BVerfGE 48, 127) 
    Art. 4 III, 12a, Art. 3 I GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";
    Art. 78, 87b II 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder

Literatur im Internet zu Art. 87b GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 87b GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 87b I 3, 4, II)

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