Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Artikel 87c

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Rechtsprechung zu Art. 87c GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 87c GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 87c GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

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