Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Rechtsprechung zu Art. 87f GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 87f GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 87f GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 7
        Art. 77 IIa (zu Art. 87f I)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1 VI Nr. 8 d) (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) (zu Art. 87f I)

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