Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Rechtsprechung zu Art. 88 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Euro, 31.3.98 (BVerfGE 97, 350)
    Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;
    Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro

Literatur im Internet zu Art. 88 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 88 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 23 (zu Art. 88 S. 2)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 4
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Währungspolitik
            Art. 106 ff (ex-Art. 105a)
            Art. 109 (ex-Art. 108 )

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