Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Rechtsprechung zu Art. 9 GG
3.320 Entscheidungen zu Art. 9 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08
Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde, ...
- BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen // ...
- BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Streik um Tarifsozialplan
- BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
- BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05
Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 1 B 13.08
Postmindestlohnverordnung auch in zweiter Instanz beanstandet
- BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08
Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung
- BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in ...
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Literatur im Internet zu Art. 9 GG
- Die Preußische Treuhand - Adressat einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung?
von Holm Putzke, Guido Morber (Aufsatz, PDF-Format)
NWVBl. 2007, 211
Die Autoren gehen der Frage nach, ob sich die Aktivitäten der Preußischen Treuhand "gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Das bejahen die Autoren nach eingehender Analyse, vor allem der einschlägigen Rechtsprechung. Demnach muss die Preußische Treuhand damit rechnen, vom Bundesminister des Inneren gemäß §§ 3, 17 Nr. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten zu werden. Zugleich droht nach § 10 VereinsG die Beschlagnahme des Vermögens.
über www.unternehmens-bewertung.de/presse/publikationen.php - Die "Zwischenverfügung" und das Streikrecht von RA Dr. Wolfgang Zimmerling, Saarbrücken (Aufsatz)
- Die Preußische Treuhand - kein Fall für eine vereinrechtliche Verbotsverfügung! von Prof. Dr. Ulrich Penski (Aufsatz)
Der Autor untersucht, ob die Ziele und Tätigkeiten der Preußischen Treuhand (Pr. T.) gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Art. 9 II Alt. 3 GG verstoßen und verneint dies
NWVBl. Heft 7/2008, S. 256 ff. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Allgemeines
- § 1
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 11 (Vermögenseinziehung)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 52 (Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden) (zu Art. 9 II)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
- Sozialvorschriften
- Art. 137 V (zu Art. 9 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 21 ff (Nicht wirtschaftlicher Verein) (zu Art. 9 I)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 86 I Nr. 2 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) (zu Art. 9 II)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Vereinsfreiheit) (zu Art. 9 I)
- Sondervorschriften
- § 17 (Wirtschaftsvereinigungen) (zu Art. 9 II)