Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   

Artikel 90

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

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Literatur im Internet zu Art. 90 GG

Querverweise

Auf Art. 90 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 90 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 74 I Nr. 22
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 85 (zu Art. 90 II)
    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
      §§ 1 ff (Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs)
      § 5 (Träger der Straßenbaulast)
      § 20 I (Straßenaufsicht) (zu Art. 90 II)
      § 24 IX, X (Übergangs- und Schlussbestimmungen) (zu Art. 90 I)
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