Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Rechtsprechung zu Art. 90 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu Art. 90 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Bundesstraßen-Abstufungskonzept, 3.7.00 (BVerfGE 102, 167)
Art. 85 III, 90 II, 74 I Nr. 22 GG, § 2 V FStrG, gegenständliche Reichweite der Auftragsverwaltung im Fernstraßenrecht, Nahtstelle zwischen Bundes- und Landesstraßenrecht
Literatur im Internet zu Art. 90 GG
Querverweise
Auf Art. 90 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 22 (Zuständigkeit)
- GG
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 74 I Nr. 22
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 85 (zu Art. 90 II)
Rechtsberatung
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