Grundgesetz
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 91 GG
40 Entscheidungen zu Art. 91 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise ...
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche ...
- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22 Corona
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- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
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- BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22 Corona
Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB ...
- VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346
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- VG Würzburg, 27.07.2023 - W 3 K 22.1549
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- BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - L 8 LW 14/12
Querverweise
Auf Art. 91 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 9
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 91 GG:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 297 (ex-Art. 224)