Grundgesetz

   VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a - 91e)   
Artikel 91a

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Rechtsprechung zu Art. 91a GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 91a GG

Querverweise

Auf Art. 91a GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Verteidigungsfall
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 91a GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 91a II)
     
      Das Finanzwesen
        Art. 104a (zu Art. 91a III)

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