Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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Art. 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

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Rechtsprechung zu Art. 92 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 92 GG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
          Art. 25 III 2
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