Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Artikel 95

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 95 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, rechtsextremistische Jugendszene, 22.12.00 (BGHSt 46, 238) 
    Art. 30, 95, 96 V GG, § 120 GVG, Umfang und Grenzen der Strafgerichtsbarkeit des Bundes, einschränkende Auslegung von § 269 StPO und § 336 S. 2 StPO bei Verstoß gegen grundgesetzliche Kompetenzverteilung;
    § 120 GVG, kein Ermessen des Generalbundesanwalts bei der Ausübung seines Evokationsrechts

Querverweise

Auf Art. 95 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 95 GG:
    GG
      Der Bundespräsident
        Art. 60 I (zu Art. 95 II)
    Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
      §§ 1 ff (zu Art. 95 III)

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