Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Artikel 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Rechtsprechung zu Art. 97 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Änderung der Rechtsprechung, 28.2.95 (NJW 1996, 867)
    keine vorherige Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung erforderlich, Art. 20 III, 97 I GG

  • BVerfG, Nichtverkündung der Revisionszulassung, 5.3.90 (NJW 1991, 417)
    Art. 2, 20 III GG, faires Verfahren, hier: Vereitelung der Zulassung eines Rechtsmittels, § 72 II ArbGG;
    Art. 97 I GG, keine Bindung der Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen der Partei des Rechtsstreits bei der Austragung von Meinungsunterschieden

  • BVerwG, Richter als Repetitor, 29.10.87 (BVerwGE 78, 211)
    Art. 97 I GG, persönliche Unabhängigkeit des Richters, der Richter muß seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen

  • BVerfG, Ärztekammern - Kammergerichtsbarkeit, 24.11.64 (BVerfGE 18, 241)
    Art. 20 II, 92, 97, 101 II GG

Literatur im Internet zu Art. 97 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 97 GG:
    Landesrichtergesetz (LRiG)
      § 1 (zu Art. 97 I)

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