Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Rechtsprechung zu Art. 97 GG
- 71 Entscheidungen zu Art. 97 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu Art. 97 GG im Volltext bei
geordnet nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 97 GG bei ibr-online
- BVerwG, Änderung der Rechtsprechung, 28.2.95 (NJW 1996, 867)
keine vorherige Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung erforderlich, Art. 20 III, 97 I GG
- BVerfG, Nichtverkündung der Revisionszulassung, 5.3.90 (NJW 1991, 417)
Art. 2, 20 III GG, faires Verfahren, hier: Vereitelung der Zulassung eines Rechtsmittels, § 72 II ArbGG;
Art. 97 I GG, keine Bindung der Gerichte an die höchstrichterliche Rechtsprechung, aber Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen der Partei des Rechtsstreits bei der Austragung von Meinungsunterschieden
- BVerwG, Richter als Repetitor, 29.10.87 (BVerwGE 78, 211)
Art. 97 I GG, persönliche Unabhängigkeit des Richters, der Richter muß seine Dienstgeschäfte nicht innerhalb bestimmter Dienstzeiten und nicht in der Dienststelle erledigen
- BVerfG, Ärztekammern - Kammergerichtsbarkeit, 24.11.64 (BVerfGE 18, 241)
Literatur im Internet zu Art. 97 GG
- Darf ein Schöffe in einer Zeitungsanzeige härtere Strafen befürworten? von Prof. Dr. Günther M. Sander (Aufsatz)
Anlaß für den Beitrag gab eine Zeitungsanzeige, in der sich ein am Beginn seiner Schöffentätigkeit stehender Hauptschöffe für härtere Strafen namentlich bei Sexualstraftaten einsetzte
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit
von Prof. Dr. Gerd Seidel
AnwBl 2002, 325
über www.anwaltverein.de - Die richterliche Unabhängigkeit in Europa und ihre Sicherung durch einen obersten Richterrat von Giacomo Oberto (Aufsatz)
- Qualitätssicherung durch Gewaltenteilung! von Prof. Dr. Thomas Groß, Universität Gießen (Aufsatz)
Betrifft JUSTIZ 2006, S. 248 ff.
- Art. 97 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nachprüfungsverfahren
- Nachprüfungsbehörden
- § 105 (Besetzung, Unabhängigkeit) (zu Art. 97 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 1 (zu Art. 97 I)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- §§ 25 ff (zu Art. 97 I)
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- § 1 (zu Art. 97 I)
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