Grundgesetz
IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Rechtsprechung zu Art. 97 GG
1.850 Entscheidungen zu Art. 97 GG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 324/21
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne ...
- BGH, 04.12.2023 - VIa ZB 17/23
Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung ...
- BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23
BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter ...
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
- BVerwG, 01.12.2023 - 9 B 15.23
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz ...
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 97 GG:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 105 (Konzessionen) (zu Art. 97 I)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 1