1Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstück einzutragen. 2Für die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. 3An die Stelle des Vermerks "Dingliches Nutzungsrecht ..." tritt der Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB ..." oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB ...". 4§ 5 Abs 1 gilt entsprechend.
grundbuchblätter § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechts-
bereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen § 11Widerspruch § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums § 13Bekanntmachungen § 14Begriffs-
bestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum § 15Überleitungs-
vorschrift
Rechtsprechung zu § 6 GGV
2 Entscheidungen zu § 6 GGV in unserer Datenbank:
- OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 49/99
Verfahren auf Zusammenführung von Bodeneigentum und Gebäudeeigentum; Ermittlung ...
- BGH, 15.09.2011 - V ZR 246/10
Gutgläubige Nachbelastung des Gebäudeeigentums: Fehlende Eintragung im Grundbuch