§ 7
Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfolgt in der zweiten Abteilung und richtet sich nach Absatz 2.
(2) 1In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die laufende Nummer, unter der das betroffene Grundstück in dem Bestandsverzeichnis eingetragen ist, anzugeben. 2In der Spalte 3 ist einzutragen "Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB ..." unter Angabe des Besitzberechtigten, des Umfangs und Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen hervorgeht, sowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). 3§ 44 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. 4§ 9 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der grundbuchmäßigen Bezeichnung des oder der betroffenen Grundstücke die laufende Nummer tritt, unter der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. 5Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und zwar einschließlich der Beschränkungen in der Person des Besitzberechtigten in der Verfügung über das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die Beschränkung nicht erst nachträglich eintritt. 6In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. 7Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
grundbuchblätter § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechts-
bereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen § 11Widerspruch § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums § 13Bekanntmachungen § 14Begriffs-
bestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum § 15Überleitungs-
vorschrift
Rechtsprechung zu § 7 GGV
8 Entscheidungen zu § 7 GGV in unserer Datenbank:
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Gebäudeeigentumsnachweis