Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
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Verfahren nach der Zivilprozessordnung

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Widerklage,
2. für Scheidungsfolgesachen,
3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung,
5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie
6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.

(3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten.

(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(5) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden.

Rechtsprechung zu § 12 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 GKG

Querverweise

Auf § 12 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 14 (Ausnahmen von der Abhängigmachung)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 221 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GKG:
    GKG
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 45 I (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 12 II Nr. 1)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 12 II Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 263 (Klageänderung) (zu § 12 I 2)
            § 264 Nr. 2, 3 (Keine Klageänderung) (zu § 12 I 2)
            § 270 (Zustellung; formlose Mitteilung) (zu § 12 I 1)
     
      Mahnverfahren
        §§ 688 ff (Zulässigkeit) (zu § 12 III)
        § 690 (Mahnantrag) (zu § 12 III)

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