Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   
§ 12a
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 12a GKG

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