Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18)   

§ 13
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Rechtsprechung zu § 13 GKG

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Literatur im Internet zu § 13 GKG

Querverweise

Auf § 13 GKG verweisen folgende Vorschriften:
    GKG
      Vorschuss und Vorauszahlung
        § 14 (Ausnahmen von der Abhängigmachung)
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